Polizei zu Verkehrsbelästigung durch Demos

Hätte die Polizei den Veranstaltern der Demo gegen die AfD am Samstag nicht einen anderen Demoweg vorschreiben können, um die äußerst erheblichen Verkehrsprobleme durch Sonderereignisse (Derby gegen Duisburg, drei weitere Demos) zu vermeiden? Und: Müssen Demos immer an der Friedrich-Ebert-Straße beginnen und somit die City blockieren? Diese Fragen habe ich am Freitag der Polizei gestellt. Hier die Antworten, ungekürzt und unbearbeitet:

  • Der Veranstalter einer Versammlung hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit grundsätzlich das Recht, selbständig über die Zeit, den Ort, das Thema und den Ablauf einer versammlungsrechtlichen Veranstaltung zu entscheiden.
  •  Es hat sich gezeigt, dass die Friedrich-Ebert-Straße aufgrund Ihrer unmittelbaren Nähe zum Hauptbahnhof, Ihrer räumlichen Breite und Ihrer zentralen Lage für Versammlungsanmelder sehr attraktiv ist. Die Verlegung einer Versammlung an einen anderen Ort gegen den Willen des Veranstalters kann nicht willkürlich durch das Polizeipräsidium Düsseldorf entschieden werden, da dies einen erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und somit auch in die Grundrechte aller Versammlungsteilnehmer darstellen würde.
  • Kollidiert das Interesse an der Durchführung der geplanten Versammlung mit den Interessen Dritter an einer störungsfreien Nutzung der Verkehrsinfrastruktur, ist im Rahmen der praktischen Konkordanz eine Güterabwägung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Intensität und Dauer der Verkehrsmöglichkeiten, Ausweichmöglichkeiten Betroffener, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeiten und die Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer im Verhältnis zur Anzahl der beeinträchtigten Personen in die einzelfallbezogene Abwägung einzubeziehen.
  •  Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wiegt bei dieser Abwägung besonders schwer, sodass nicht gezielt beabsichtigte Verkehrsbeeinträchtigungen regelmäßig zumindest zeitweise im Rahmen eines kommunikativen Gemeingebrauchs als sozial-adäquate Nebenfolgen der Versammlungsfreiheit hintenanstehen müssen. Gerade im innerstädtischen Gebiet sind solche Beeinträchtigungen untrennbar mit der Durchführung von Demonstrationen verbunden. Es ist mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar, Demonstrationen zugunsten der Vermeidung von zeitweisen Verkehrsbehinderungen z. B. auf einen anderen, „bequemeren“ oder abgelegeneren Ort zu verweisen, wenn eine solche Verlegung den beabsichtigten Protesteffekt aushebeln würde.
  • Wir versichern, dass auch bei künftigen Versammlungsanzeigen von Seiten der zuständigen Versammlungsbehörde eine umfassende Prüfung der angezeigten Rahmenbedingungen vorgenommen wird. Dabei wird die Versammlungsbehörde auch weiterhin prüfen, ob im Einzelfall Beschränkungen vorzunehmen sind. Die Versammlungsbehörde ist hierbei aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

 

 

2 Kommentare
  1. Protest und Demonstrationen müssen nunmal bis zu einem gewissen Grad unangenehm sein, um überhaupt Aufmerksamkeit zu erregen und politische Veränderungen anzustoßen.

    Wenn ein Protest niemanden stört, kann er von der Politik und der Gesellschaft leicht ignoriert werden.

    Das mag Ihnen als Gegner der Inhalte der Demonstration vom Samstag besser gefallen, aber das Ziel des Protests wäre wohl eindeutig verfehlt. Friedlich muss alles sein, keine Frage, aber wenn es bequem, unauffällig und nicht sonnend sein soll, kann man Demonstrationen und auch Streiks gleich sein lassen und politische, wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Gegebenheiten einfach hinnehmen wie sie sind.

    Das passt zu einer Demokratie aber nun einmal zum Glück gar nicht, deswegen gibt es ja auch den von der Polizei genannten Rahmen, in dessen Grenzen im Einzelfall entschieden wird, ob die angemeldete Demo so genehmigt wird.

    1. Zustimmung: Eine Demo, die durch Außenbezirke läuft, fällt nicht auf. Trotzdem gibt es m.E. eine Verhältnismäßigkeit, die man unterschiedlich bewerten kann.

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