Per Einwurf-Einschreiben
Nick Nasevoll an
Beitragsservice ARDZDFDR c/o WDR Köln
Beitragsnummer …
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG 6 C 5.24) erkläre ich hiermit zur Meidung des Anscheins einer Anerkenntniswirkung entsprechend § 814 BGB, dass meine sämtlichen künftigen Rundfunkbeitragszahlungen einschließlich jedweder Säumniszuschläge und/oder Verzugszinsen sowie sonstiger beitragsbezogener Kosten ab dem 1. Januar 2026 (Fälligkeitsdatum) ausnahmslos unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung mangels rechtsgültiger Anspruchsgrundlage geleistet werden.
Sollte sich daher im Rahmen des weiteren Instanzenzuges dieses Verfahrens oder andernorts rechtskräftig erweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Programmauftrag ganz oder teilweise, dauerhaft oder bezogen auf kalendarisch abgegrenzte Zeiträume, nicht ordnungsgerecht erfüllen oder erfüllt haben, beabsichtige ich, die in diesem Fall rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen allesamt zu kondizieren.
Der buchhalterisch vereinfachende Aufschub des vorbehaltenen Rückforderungsanspruches auf den genannten Fälligkeitszeitpunkt ab dem 1. Januar 2026 erfolgt – ohne Präjudiz – rein vorsorglich zur Meidung eines etwaigen Einwandes der illoyalen Rechtsausübung innerhalb eines möglicherweise angenommenen Dauerschuldverhältnisses. Ein materiellrechtliches Angebot auf Abschluss eines dahingehenden Verzichtsvertrages ist damit nicht verbunden. Zugleich bleibt die Geltendmachung und Ausführung von Rechten vorbehalten, die aus anderen Rechtsgrundlagen weitergehende Ansprüche begründen könnten.
Mit verbindlichen Grüßen
(Nick Nasevoll)