Vor rund drei Wochen hatte ich in einer Parkbucht auf der Bankenseite der Kö geparkt, Höhe Kö 31. Ich sah kein Verkehrsschild, das dagegen sprach. Sicherheitshalber ging ich noch zurück bis zur Einmündung der Trinkausstraße. Die einzige Einschränkung, die mir auffiel, war ein Hinweis auf einen Behinderten-Parkplatz, der aber hinter dem von mir gewählten Parkplatz lag. Eine halbe Stunde später kam ich zurück und fand ein Knöllchen unter meinem Scheibenwischer: Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung / Aktenzeichen 53228… Die Forderung: 20 Euro. Ich legte Einspruch ein wie folgt:
Rechte Markierung: Hinweisschild, linke Markierung: Parkplatz Fotos: Düsseldorf Blog
„Hiermit lege ich Widerspruch gegen die schriftliche Verwarnung mit obigem Aktenzeichen ein.
Begründung: Vor der Parkbucht, in der ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, gibt es keinerlei Hinweise auf einen Parkscheinautomaten.
Nach meinem Rechtsgefühl müsste es einen solchen Hinweis in Fahrtrichtung geben.“
Umgehend ließ mich das Ordnungsamt wissen, meine Ausführungen seien überprüft worden. Aber:
„Die nach dem Verwarngeldkatalog ausgesprochene Verwarnung mit Verwarnungsgeld kann auch unter Berücksichtigung Ihrer angegebenen Gründe nicht zurückgenommen werden. Sie parkten ohne einen gültigen Parkschein ausgelegt zu haben. Anbei übersende ich Ihnen ein entsprechendes Foto.“
Das Foto zeigt ein Halteverbotsschild mit dem Textzusatz (ich behaupte: Im Vorbeifahren so nicht wahrnehm- und lesbar) „Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen“. Nur: Wo steht dieses Schild: Es befindet sich an der Theodor-Körner-Straße (Corneliusplatz), auf Höhe des Versace-Shops, also etwa 150 m vor meinem Parkplatz!
Nun bin ich weder ein Verkehrsrechtler noch werde ich in dieser Sache einen solchen bemühen. Ich werde wegen 20 Euro keinen Prozess anstrengen, dazu ist mir die Zeit zu schade. Aber Fakt ist: Dies ist eine der vielen kleinen Nickeligkeiten, mit denen die Stadt Düsseldorf Autofahrer verärgert. Selbstverständlich ist ein Einspruch gegen die „Einlassungsmitteilung“, egal wie weltfremd sie sein mag, nicht möglich. Autofahrer, nimm’s hin, sonst wird „gegen Sie ohne weitere Anhörung ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen.“
Muss man sich als Autofahrer alles bieten lassen?
Zwei Fragen zu dem Schild oben: Ist das im Vorbeifahren merkfähig, zumal man gerade dort wo es steht auf Fußgänger achten muss? Und: Ist es überhaupt das richtige Schild, das eine Parkbewirtschaftungszone anzukündigen hat? Unten das nach Online-Recherche korrekte Schild 290/1
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